Mit dem Pflegestärkungsgesetz II treten ab dem 01.01.2017 wesentliche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung in Kraft. Zum einen verändert sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit, zum anderen werden die bisherigen Pflegestufen durch das neue System der Pflegegrade ersetzt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird sich zukünftig nicht mehr an dem zeitlichen Pflegeaufwand, sondern an dem Grad der Selbstständigkeit orientieren. Aus der Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbstständigkeit wird dann der Pflegegrad anhand von Punktwerten ermittelt.
Gerne informiert Sie unsere Pflegeberatung vor Ort, was diese Änderungen für Sie bedeuten.
Wer ist pflegebedürftig?
Gemäß des § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Unterstützung von anderen benötigen. Zudem sind Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
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Pflegegrade
Je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden betroffene Personen in den Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit), Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit), Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit), Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ) oder in Pflegegrad 5 Härtefall (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation) eingeordnet. Je schwerer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, umso höher ist die Leistung aus der Pflegeversicherung.
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) werden die Ressourcen und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen differenziert erfasst. Zudem werden neben den klassischen Bereichen wir Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte umfassend betrachtet.
Pflege und Unterstützung zu Hause; dazu gehören z. B. grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder Verbandwechsel (häusliche Krankenpflege), Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, hauswirtschaftliche Versorgung durch Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung aber auch Hilfe bei der Alltagsgestaltung.
Tages- und Nachtpflege ermöglichen eine Betreuung des Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann bzw. zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege, z. B. bei Berufstätigkeit des pflegenden Angehörigen.
Urlaubsvertretung für Pflegende (Verhinderungspflege) tritt ein, wenn eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht erbringen kann. Dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für max. sechs Wochen je Kalenderjahr.
Kurzzeitpflege tritt ein, wenn der Pflegebedürftige nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist, z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder wenn eine Pflegeperson ausfällt.
Pflegehilfsmittel dienen zur Erleichterung der häuslichen Pflege, lindern die Beschwerden oder tragen dazu bei, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Umbaumaßnahmen in der Wohnung sollen die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Umbaumaßnamen können z. B. der Einbau eines Treppenlifts oder die Vergrößerung der Dusche sein.
Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit um Dinge rund um die Pflege zu organisieren bzw. Pflege zu erbringen.
Soziale Absicherung von Pflegepersonen umfasst u. a. die gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit sowie bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung und eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.
Pflegekurse für Angehörige vermitteln Pflegepersonen Kenntnisse für eine eigenständige Durchführung der Pflege.
Ambulant betreute Wohngruppen ermöglichen es Pflegbedürftigen, möglichst lange selbstständig in der häuslichen Umgebung zu wohnen, ohne dabei auf sich allein gestellt zu sein.
Stationäre Pflege; ist die Versorgung und Betreuung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich, ist ggf. ein Umzug in eine stationäre Einrichtung sinnvoll.
Die Höhe der Leistung ist auch von der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit abhängig.
Haben Sie Fragen zur Kombination von Leistungen, lassen Sie sich hierzu gerne von unserem Pflegeberater vor Ort beraten.
Wo kann ich mehr erfahren?
Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).